1. Wird ein Gegenstand für einen erst in der Zukunft liegenden beruflichen Einsatz angeschafft, so bedarf es zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Darlegung und Glaubhaftmachung einer konkreten Beziehung zwischen der Kaufentscheidung und dem künftigen beruflichen Einsatz.
2. Kauft sich ein Gymnasiallehrer (Biologie und Chemie) einen Heimcomputer, weil er mit seinem Einsatz als Arbeitsgemeinschaftsleiter im Fach Informatik rechnet, so kommt eine Anerkennung als Arbeitsmittel nur in Betracht, wenn bereits bei der Anschaffung des Gerätes ein zeitnaher Einsatz als Arbeitsgemeinschaftsleiter feststand oder sicher zu erwarten war.
3. Zur Rüge unzureichender Sachaufklärung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 708 BFH/NV 1988 S. 708 Nr. 11 XAAAA-97151
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