Instanzenzug: Az: 639 KLs 22/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestütztes Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer ausweislich der Urteilsgründe noch nicht vollständig vollstreckten Freiheitsstrafe von vier Jahren durch ein spanisches Gericht am wegen einer kurz nach der hiesigen Tat begangenen versuchten Vergewaltigung ein Härteausgleich geboten gewesen war.
3Bei der Strafzumessung sind auch solche etwaigen Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht – wie hier – die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2022, 1327 mwN). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom – C-171/16 Rn. 26; vom – C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom – C-390/16 Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht. Hiernach ist bei zeitigen Freiheitsstrafen ein Härteausgleich vorzunehmen, um den sich daraus ergebenden Nachteil auszugleichen, dass bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats keine Gesamtstrafe nach § 55 StGB gebildet werden kann (vgl. , BGHSt 65, 5 Rn. 14 ff.). Beziffert werden muss dieser nicht (, NJW 2022, 1327; , NJW 2023, 1491; vgl. aber auch Rn. 20 f.).
4Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, bleiben die rechtsfehlerfreien Feststellungen bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR557.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-80906