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BFH Urteil v. - IV R 173/84

Gesetze: EStG § 4EStG § 11

Leitsatz

1. Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Auch die wirksame Aufrechnung mit einer Honorarforderung stellt einen Geldzugang dar. 2. Eine Honorarforderung kann in gewinnerhöhender Weise entnommen werden. Willigt der Stpfl. dagegen lediglich ein, daß das Honorar an einen Dritten erbracht werden soll, ohne daß es zur Tilgung der Honorarforderung kommt, so liegt keine Entnahme vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 495
BFH/NV 1987 S. 495 Nr. -1
GAAAA-97148

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BFH, Urteil v. 02.10.1986 - IV R 173/84 -nv-

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