Schenkungsteuer | Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (BFH)
Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen
Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der
bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst
dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist,
ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich
vorgesehenen Kaufpreiszahlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 des ErbStG
ausgeführt (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Bei Schenkungen
unter Lebenden entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Sachverhalt: Frau P verpflichtete sich mit notariellem Vertrag v.
, ihr Grundstück der Klägerin gegen Zahlung eines Barkaufpreises i.H.
von 260.000 € sowie einer monatlich ab d...
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