Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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Fristverlängerung von Anzeigepflichten
Fristverlängerung von Anzeigepflichten
Fristverlängerung für die Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes und § 19 des Grundsteuergesetzes betreffend die Grundsteuer für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Die einmonatige Frist zur Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) wird für die Stichtage und
bis zum
verlängert.
Für anzeigepflichtige Änderungen nach § 228 Absatz 2 Satz 1 und 2 BewG im Jahr 2022 und 2023 gelten danach folgende Abgabefristen:
Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:
Abgabefrist bisher: spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2023; verlängert bis zum .Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:
Abgabefrist bisher: spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2024 – verlängert bis zum .
Die Fristen zur Abgabe von Anzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG, die sich auf Stichtage nach dem beziehen, bleiben unberührt; so sind anzeigepflichtige Änderungen im Jahr 2024 – wie bisher – spätestens mit Ablauf des anzuzeigen.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder Erklärungen zur Festsetzun...