Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 6 KLs 880 Js 29039/21nachgehend Az: 5 StR 401/24 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung „in zwei tateinheitlichen Fällen“, wegen Betruges in fünf Fällen, davon „in zwei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen“ sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
2Die dagegen unter anderem mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO geführte Revision hat mit der zulässigen Verfahrensbeanstandung Erfolg. Auf die Ausführungen zur Sachrüge kommt es damit nicht mehr an.
3Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, weil das Landgericht das Urteil nach der an zehn Hauptverhandlungstagen geführten Hauptverhandlung erst am und damit neun Wochen nach der Verkündung des Urteils am zur Geschäftsstelle gebracht hat. Die Urteilsabsetzungsfrist belief sich bei zutreffender Berechnung nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO indes auf lediglich sieben Wochen.
4Der Verfahrensfehler nötigt zur Urteilsaufhebung insgesamt. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass – bei gleichartigen Feststellungen – im Fall 2 der Urteilsgründe eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zu tenorieren wäre (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Rn. 2 mwN).
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR401.24.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-80777