Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2025
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23. Gewinnverteilung bei einer OHG und KG
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Steuerberaterkammern | Anzahl ausgewerteter Klausuren | Prüfungswahrscheinlichkeit | Erreichbare Punktzahl |
Verbund | 25 | 44 % | 3,0 - 9,0 |
NRW | 35 | 0 % | 0,0 |
23.1 OHG
Nach § 121 Abs. 1 HGB gebührt jedem Gesellschafter von dem Jahresgewinn zunächst ein Anteil i. H. v. vier vom Hundert (also 4 %) seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
Nach § 121 Abs. 2 HGB werden bei der Berechnung des nach Abs. 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
Nach § 121 Abs. 3 HGB wird derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahres unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Die Gesellschafter Krstajic und Ismaël sind...
Lösung