Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2025
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6. Privatentnahmen – Nutzungsentnahme (Pkw)
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Steuerberaterkammern | Anzahl ausgewerteter Klausuren | Prüfungswahrscheinlichkeit | Erreichbare Punktzahl |
Verbund | 25 | 44 % | 4,0 - 13,5 |
NRW | 35 | 20 % | 10,5 - 21,5 |
6.1 Fahrtenbuchmethode
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung abweichend von Satz 2 (1 %-Regelung) mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Möchte das Prüfungsamt die Fahrtenbuchmethode abprüfen, muss es deshalb den privaten oder betrieblichen Nutzungsanteil laut ordnungsgemäßem Fahrtenbuch angeben. Hierbei ist eine Angabe in Prozent möglich (z. B.: privater Nutzungsanteil 30 % oder betrieblicher Nutzungsanteil 70 %). Auch eine Kilometerangabe ist möglich (z. B.: gefahrene km insgesamt: 100.000 – davon privat gefahrene km: 30.000 oder betrieblich gefahrene km: 70.000).
Außerdem muss das Prüfungsamt diverse Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw angeben, die während des laufenden Jahres als Aufwand gebucht worden sind. Das sind klassischerweise: Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Versicherung, ...