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Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaft erfordert keinen Schenkungswillen
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Die Werterhöhung ist nach den Regeln des § 11 BewG zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.
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Für die vergangene Ausgabe von „Steuern mobil” hatten wir einen Text zur Schenkungsteuer vorbereitet. Für die Rubrik „Anhängige Verfahren”. Zu § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
Danach gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung erlangt – durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft. – Diese Vorschrift soll seit 2011 eine Besteuerungslücke schließen – insbesondere bei disquotalen Einlagen.
Das FG Münster hatte in erster Instanz entschie...