a) Unter Provisionen, deren Verlust die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch bildet (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB), ebenso wie unter Provisionen, die nach § 89b Abs. 2 HGB die Höchstgrenze des Ausgleichs darstellen, sind die Bruttoprovisionen zu verstehen; die in ihnen enthaltene Mehrwertsteuer darf nicht außer Ansatz bleiben.
c) Wenn sich auf Grund der Vorschriften des UStG 1967 die umsatzsteuerliche Belastung des Ausgleichs (§ 89b HGB), der auf einem vor dem abgeschlossenen Vertrags beruht, nicht unwesentlich erhöht, so kann der Handelsvertreter hierfür von dem Unternehmer die Zahlung eines Ausgleichs nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 verlangen.
Fundstelle(n): NJW 1973 S. 1744 FAAAA-97131
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BGH, Urteil v. 28.06.1973 - VII ZR 3/71 (Frankfurt) -nv-
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