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BGH Urteil v. - VIII ZR 119/70 (Stuttgart)

Leitsatz

Gibt der Konkursverwalter im Konkurs des Sicherungsgebers Sicherungsgut zur Verwertung an den Sicherungsnehmer heraus und entsteht dadurch eine Umsatzsteuerschuld des Konkursverwalters, so kann dieser weder Erstattung der Umsatzsteuer verlangen, wenn der Sicherungsnehmer selbst den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG 1967 geltend macht, noch hat er einen Ausgleichsanspruch nach § 29 UStG 1967, wenn der Sicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 1972 S. 874
VAAAA-97130

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 22.03.1972 - VIII ZR 119/70 (Stuttgart) -nv-

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