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Körperschaftsteuer | Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen , NWB UAAAD-31921, BStBl 2009 I S. 1303, Rz. 5 Satz 2 und 3; Bezug: § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG).
(1) Ein BgA kann gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind (Nr. 1), zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr. 2) oder BgA i. S. des § 4 Abs. 3 KStG (Versorgungs-, Verkehrs- oder Hafenbetriebe) vorliegen (Nr. 3). § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG ermöglicht keine abgestufte Kettenbetrachtung, bei der mehrere BgA – gedanklich – nacheinander zusammeng...