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PV-Anlagen: Aktuelle Entwicklungen
Bei Anwendung der Steuerfreiheit von PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG sind neben den gerade durch das JStG 2024 verabschiedeten Regelungen weitere aktuelle Entwicklungen zu beachten (zum JStG 2024 im Überblick vgl. Nonnenmacher/Waller, StuB 2024 S. 889, NWB OAAAJ-79709, in dieser Ausgabe).
Durch das JStG 2024 wird die bisherige starre objektbezogene 30 kWp-Grenze aufgegeben. Stattdessen werden je Wohn- und Gewerbeeinheit bis zu 30 kWp zugelassen. Die neue objektbezogene Prüfung gilt für Anlagen, die nach dem angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 letzter Satz EStG).
I. Steuerwirksamer Betriebsausgabenabzug bei Anwendung der Steuerfreiheit für nachlaufende Betriebsausgaben zulässig?
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 28 EStG). Welchem Wirtschaftsjahr die Einnahmen oder Entnahmen zuzurechnen sind, richtet sich nach der Gewinnermittlungsart:
Im Falle der Bilanzierung hat eine wirtschaftliche Zuordnung zu erfolgen.
Im Falle einer Einnahmen-Überschussrechnung gelten die Zu- und Abflussregelungen u. a. unter Berücksichtigung der Zehn-Tagesregelung.
Eine ausdrückliche Regelung zu Betriebsausgaben enthält das EStG nicht.