BGH Urteil v. - 2 StR 498/23

Instanzenzug: LG Gera Az: 11 KLs 430 Js 21731/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung der Nebenklägerin freigesprochen, von einer Entscheidung über deren Adhäsionsantrag abgesehen und Entschädigungsentscheidungen wegen erlittener Untersuchungshaft getroffen. Die gegen die Freisprüche gerichteten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

I.

2Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, sie seien in der Nacht auf den vor dem Gelände einer Tanzveranstaltung auf die Nebenklägerin getroffen, die, möglicherweise aufgrund unbewusst enthemmten Alkoholkonsums nach einer Beibringung von „K.O.“-Tropfen durch einen Unbekannten, erheblich alkoholisiert gewesen sei. Sie seien mit der Nebenklägerin zur Wohnung des Angeklagten A.        gefahren. Obschon beide Angeklagten erkannt hätten, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage gewesen sei, einen sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu fassen und zu artikulieren, habe zunächst der Angeklagte A.       , anschließend der Angeklagte Al.        mit ihr ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen.

II.

3Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:

4Die Nebenklägerin besuchte in der Nacht vom 7. auf den eine Tanzveranstaltung in einem Park in G.    . Kurz bevor sie das Gelände verließ, wies sie, ohne dass die Strafkammer eine vorherige Verabreichung von „K.O.“-Tropfen feststellen konnte, eine geschätzte Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,84 bis höchstens 3,08, wahrscheinlich von 2,36 Promille auf. Mehreren Zeugen, mit denen sie bis dahin auf dem Fest in Kontakt gekommen war, waren keine oder nur mäßige Anzeichen ihrer Alkoholisierung aufgefallen. Beim Verlassen des Geländes um 1.26 Uhr traf sie auf die ihr bis dahin unbekannten Angeklagten und fuhr einige Minuten später gemeinsam mit beiden im Auto zur Wohnung des Angeklagten A.       , mit dem sie während der Fahrt auf dem Rücksitz Zärtlichkeiten austauschte.

5In der Wohnung angekommen, vollzog der Angeklagte A.        ab ca. 2.00 Uhr mit der Nebenklägerin etwa 10 Minuten lang ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Später, wahrscheinlich zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr, legte sich der Angeklagte Al.          zu der zu dieser Zeit allein im Bett liegenden Nebenklägerin und gelangte, ohne während des folgenden sexuellen Kontakts in sie eingedrungen zu sein, zum Samenerguss, bei dem er auf das Gesäß der Nebenklägerin ejakulierte.

6Der Angeklagte Al.         verließ zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr die Wohnung, nachdem der dort ebenfalls wohnende Bruder des Angeklagten A.       nach Hause gekommen war.

7Die Nebenklägerin erwachte kurz vor 10.00 Uhr, ohne mit Slip und Hose bekleidet zu sein, und stellte fest, dass in ihrem Schambereich Körperflüssigkeit klebte. Sie hatte keine Erinnerung an das Geschehen nach 1.00 Uhr in der Nacht und wusste nicht, wo sie sich befand. Neben ihr im Bett lag schlafend der Angeklagte A.      . Sie weckte ihn, geriet mit ihm in eine Auseinandersetzung über das Fehlen eines Geldscheins in ihrem Portemonnaie, zog Slip und Hose an und verließ die Wohnung. Sie ließ sich von einem Bekannten abholen, erstattete nach einem kurzen Gespräch mit ihm Anzeige bei der Polizei und unterzog sich ab 10.55 Uhr einer gynäkologischen Untersuchung in einem Krankenhaus.

8Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass die Nebenklägerin bei Vornahme der sexuellen Handlungen nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, oder dass sie aufgrund ihrer Alkoholisierung oder aufgrund einer Intoxikation mit psychotrop wirkenden Substanzen in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt und dies aus Sicht der Angeklagten erkennbar war.

III.

9Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben in vollem Umfang Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

101. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. , NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 18). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa , Rn. 26 mwN).

112. Nach diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Fähigkeit der Nebenklägerin, einen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, den revisionsrechtlichen Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nicht gerecht.

12a) Die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen mit einer Person unter Strafe, die zur Tatzeit zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage, mithin dazu „absolut unfähig“ ist (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 23; , Rn. 21; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 26; BeckOK-StGB/Ziegler, 62. Ed., § 177 Rn. 13; SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 177 Rn. 42). Erfasst werden insbesondere sexuelle Handlungen an einer Person, die sich in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsbeeinträchtigung, in Ohnmacht, Schlaf, Narkose oder aber in einem schweren Rauschzustand befindet (vgl. nur Schönke/Schröder/Eisele, aaO, Rn. 28, jeweils mwN). Bloße Enthemmung, Verlangsamung oder Hilfsbedürftigkeit des Opfers genügen hingegen nicht (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 23 f.; , aaO).

13Für die Beurteilung des Zustands des Tatopfers sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Fragen der Bewusstseinsstörung und der schweren anderen seelischen Störung eines Täters entsprechend anwendbar (vgl. , BGHSt 36, 145, 147 zur Vorgängervorschrift des § 179 Abs. 1 StGB aF; Beschluss vom – 2 StR 354/20, Rn. 22). Das Tatgericht hat – gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen – aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen (vgl. , aaO).

14b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich insoweit als in Teilen lückenhaft oder widersprüchlich.

15aa) Das Landgericht hat beweiswürdigend rechtsfehlerhaft dem Umstand, dass die Nebenklägerin sich in der Nacht in der Wohnung erbrach, die Eignung als Anzeichen für einen Schweregrad ihrer Berauschung abgesprochen, durch den ihr die Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens gefehlt habe.

16(1) Die Strafkammer hat hierzu einerseits festgestellt, die Nebenklägerin habe sich in der Wohnung des Angeklagten A.       mindestens einmal übergeben. Andererseits hat sie ein mehrmaliges Erbrechen, wie jedenfalls aus der Gesamtheit der Urteilsgründe hervorgeht, sicher ausgeschlossen und ihre Feststellung insofern maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten A.       gestützt. Dem Angeklagten Al.       , der demgegenüber in seiner ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, die Geschädigte habe sich mehrmals, auch nach einer kurzen Schlafpause, heftig erbrochen („… die ganze Zeit. Richtig schlimm.“), ist sie nicht gefolgt, da sie dessen Aussage hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse in der Wohnung, aber auch generell als unglaubhaft eingeordnet hat. Diese generelle Unglaubhaftigkeit seiner ersten Aussage hat die Strafkammer daraus abgeleitet, dass der Angeklagte Al.        zunächst wahrheitswidrig jede sexuelle Handlung an der Geschädigten abgestritten und seine Angaben an die jeweilige Beweissituation angepasst habe. Zudem seien seine Angaben zum mehrmaligen Erbrechen „äußerst pauschal“. Demgegenüber existiere kein plausibler Grund für den Angeklagten A.      , den Zeitpunkt des Erbrechens wahrheitswidrig vorzuverlegen, anstatt ihn möglichst weit nach hinten zu verschieben.

17(2) Diese Feststellungen und Wertungen tragen den Schluss der Strafkammer nicht. Die Strafkammer setzt sich mit ihrer Würdigung der generellen Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten Al.        in Widerspruch zu dem Umstand, dass auch der Angeklagte A.        bei der Durchsuchung seiner Wohnung am Nachmittag des nicht nur jede sexuelle Handlung, sondern sogar abgestritten hatte, dass sich in der Nacht überhaupt eine Frau in seiner Wohnung befunden habe. Ihm hat die Strafkammer dennoch Glauben schenken wollen, ohne ihre unterschiedliche Bewertung der Aussageverhalten zu erläutern. Zugleich übersieht die Strafkammer, dass es gerade der Angeklagte Al.       war, der einen Zeitpunkt des Erbrechens noch vor der eigenen sexuellen Handlung angab, während der Angeklagte A.     einen Zeitpunkt nach dem eigenen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin benannte.

18bb) Des Weiteren erweist sich die tatrichterliche Würdigung der durch die beiden Angeklagten – möglicherweise – ausgesprochenen Einladungen an andere Männer, selbst mit der Nebenklägerin geschlechtlich zu verkehren, als rechtsfehlerhaft. Dem liegt zu Grunde, dass zum einen nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte A.      zeitgleich mit den sexuellen Handlungen des Angeklagten Al.        einen Bekannten auf der Straße vom Balkon aus aufgefordert hatte, in die Wohnung zu kommen und selbst ebenfalls mit der Nebenklägerin zu „schlafen“. Zum anderen hat der Angeklagte A.     in einer haftrichterlichen Vernehmung angegeben, Al.          habe, bevor er später die Wohnung verlassen habe, auch den inzwischen eingetroffenen Bruder des Angeklagten A.        eingeladen, im Schlafzimmer mit der Nebenklägerin „Sex“ zu haben. Die Strafkammer hat offengelassen, ob Al.        die ihm zugeschriebene Äußerung getan hatte, da sie beiden Äußerungen nicht die Bedeutung eines Hinweises auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Nebenklägerin zur Willensbildung und -äußerung beigelegt hat. Beide könnten auch auf ein sexuell enthemmtes Verhalten der Nebenklägerin hindeuten oder schlicht mit Prahlerei unter jungen Männern erklärt werden, zumal Al.        s Einladung wenn überhaupt erst nach dessen sexuellem Kontakt mit der Nebenklägerin erfolgt sein könne.

19Mit dieser Bewertung hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Augen davor verschlossen, dass Al.         einen Eindruck vom Zustand der Nebenklägerin wesentlich gerade spätestens während seines vorherigen eigenen sexuellen Umgangs mit ihr gewonnen haben musste, nach welchem er das Schlafzimmer verlassen hatte. Im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt die Bewertung zudem besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass es zulässig ist, auch nur für möglich gehaltene Rückschlüsse zu ziehen.

20cc) Weiter sind die Erwägungen des Landgerichts zur Äußerung des Angeklagten Al.        , er habe die bereits schlafende Nebenklägerin „mitnehmen und irgendwo an einer Haltestelle oder an der Straße abwerfen“ wollen, nicht auf den für die Ermittlung des Vorsatzes maßgeblichen Zeitpunkt bezogen.

21Die Strafkammer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, das Verhalten des Angeklagten Al.        könne als Anhaltspunkt für dessen Zweifel am Einverständnis der Nebenklägerin mit den an ihr zuvor vorgenommenen sexuellen Handlungen zu verstehen sein. Sie hat aber nicht hinreichend bedacht, dass der Angeklagte solche Zweifel nur aus seinen Wahrnehmungen während seines sexuellen Umgangs mit der Nebenklägerin gewonnen haben konnte, nach welchem er das Schlafzimmer nicht mehr betreten hatte. Ging der Angeklagte Al.        zu diesem Zeitpunkt wenigstens bedingt vorsätzlich davon aus, die Nebenklägerin sei zu einer entgegenstehenden Willensbildung nicht in der Lage, kommt es auf seine vom Landgericht breit erörterte nachträgliche Einschätzung bei Aufgabe seines Plans, die Nebenklägerin fortzuschaffen, nicht an.

22dd) Schließlich ist die Zusammenschau der festgestellten Indiztatsachen durch die Strafkammer nicht frei von Rechtsfehlern.

23Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft der Angeklagten ausreichen sollte, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich zudem regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen, weshalb ihrer Inbezugsetzung zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 2022, 213, 214 mwN). Die knappen Ausführungen der Kammer lassen besorgen, dass sie Zweck und Bedeutung dieser zusammenfassenden Würdigung verkannt hat. Angesichts der Vielzahl von tatsächlichen Hinweisen auf eine alkoholbedingte erkennbare Beeinträchtigung der Fähigkeit der Nebenklägerin zur Bildung und Äußerung eines Willens zu sexuellen Handlungen hätte das Landgericht näher erörtern müssen, ob gerade die Häufung derartiger Beweisanzeichen ein anderes Ergebnis tragen könnte. Ohne weitere Erörterung bleibt zudem unklar, inwiefern die vom Landgericht in diesem Kontext nur beiläufig angesprochenen Diskrepanzen zwischen der der Nebenklägerin selbst noch erinnerlichen Trinkmenge und der festgestellten Blutalkoholkonzentration nach Auffassung der Strafkammer geeignet waren, Zweifel an der Beeinträchtigung der Fähigkeit der Nebenklägerin zur Willensbildung und -äußerung zu begründen.

243. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Freisprüche beider Angeklagter auf den dargelegten Rechtsfehlern beruhen. Sie haben daher keinen Bestand; vielmehr ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

25Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit die Angeklagten freigesprochen sind, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 1998, 204 mwN, und vom – 2 StR 218/23, Rn. 25).

IV.

26Mit der Aufhebung des Urteils sind die Entscheidungen des Landgerichts über die Zuerkennung von Haftentschädigungen gegenstandslos (vgl. , NStZ-RR 1998, 204, und vom – 2 StR 218/23, Rn. 26).

27Dagegen hat das Urteil Bestand, soweit die Strafkammer von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen hat. Das neue Tatgericht wird nicht von Amts wegen über den Adhäsionsantrag neu zu entscheiden haben. Soweit die Strafkammer diesen wegen des Freispruchs für unbegründet gehalten und nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen hat, ist das Erkenntnis vom Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht umfasst. Die Nebenklägerin ist frei, ihre Forderung im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung zu stellen (, Rn. 17 f. mwN).

Menges                                Meyberg                                Schmidt

                Zimmermann                             Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110924U2STR498.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-80654