BGH Beschluss v. - 6 StR 405/24

Instanzenzug: LG Bamberg Az: 42 KLs 630 Js 655/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten D.       wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 390.169,81 Euro angeordnet. Den nicht revidierenden Mitangeklagten A.        hat es wegen dieser Taten und weiterer 161 Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 1.215.048,28 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten D.       hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Einziehungsausspruch ist in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten D.       zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 599/19; vom – 5 StR 61/23). Nach den Feststellungen besteht eine Gesamtschuld des Angeklagten D.       (§ 421 BGB) mit dem vormaligen Mitangeklagten A.       , weil beide in Höhe des beim Angeklagten D.        eingezogenen Betrages Mitverfügungsgewalt über die Erlöse aus den Betrugstaten hatten.

32. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 390.169,81 Euro ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten A.        zu erstrecken, denn die Einziehungsentscheidung leidet bei ihm an demselben Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 128/21; vom – 1 StR 510/21). Demgegenüber kommt eine weitergehende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bezüglich des Mitangeklagten A.        nicht in Betracht. Soweit er gemeinsam mit einem dritten Mitangeklagten Mitverfügungsgewalt über weitere Taterlöse erlangte, ist er nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. ).

Bartel                 Feilcke                 Wenske

              Fritsche            von Schmettau

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:151024B6STR405.24.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-80653