1. Gewährt der Sozialhilfeträger einem erwerbsminderungsrentenberechtigten Hilfebedürftigen vorschüssig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im ersten Monat des Rentenbezuges, steht ihm ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X zu (Anschluss: 14/10 RKg 11/96).
2. Ein solcher Erstattungsanspruch scheitert nicht an der Legaldefinition des Begriffs der Nachrangigkeit in § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da auch eine gesetzmäßig nach § 118 Abs. 1 SGB VI vorgenommene Rentenzahlung im ersten Monat des Bezuges dieser Leistung erstattungsrechtlich nicht als rechtzeitig angesehen werden kann (Entgegen: ).
3. § 103 SGB X ist in einem solchen Fall zwischen den Sozialhilfeträger und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einschlägig, weil es zum einen an einer institutionellen Gleichrangigkeit der Träger und zum anderen an einer ausdrücklichen Wegfallbestimmung hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt infolge des Einsetzens der Rentengewährung fehlt.
Fundstelle(n): TAAAJ-80642
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 06.06.2024 - L 1 R 10060/21
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