1. Zum Erfordernis eines fiktiven Verwaltungsakts im Rahmen der Erstattung einer ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachten Leistung nach § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X.
2. Eine Rentenanpassungsmitteilung, die vom Rentenversicherungsträger selbst erlassen wurde und sowohl die Rentenart als auch die Rentenhöhe (vorher und nachher) erkennen lässt, stellt nach vorheriger Entziehung bzw Aufhebung der Rentenbewilligung einen Verwaltungsakt für die (zu Unrecht erbrachte) Weiterzahlung der Rente dar, so dass deren Rückforderung nicht auf § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X gestützt werden kann.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.08.2024 - L 3 R 250/22