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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 10 KR 400/24

Der Kläger zu 1. beantragte bei der beklagten Krankenkasse am 02.02.2023, die Kostenübernahme für gutachterliche Untersuchungen seiner selbst sowie seiner Tochter, der Klägerin zu 2., "zur Abklärung in die Chemikalienvergiftungen". Seinem schriftlichen Antrag fügte er verschiedene Anlagen bei, u.a. Schreiben der Stadt Ü., wonach das vom Kläger bewohnte Grundstück auf einem ehemaligen Betriebsgelände der Fa. C. liege, zudem lägen für den entsprechenden Bereich Hinweise auf einen Grundwasserschaden durch PFC vor. Eine Gefährdung der Bewohner sei jedoch jeweils (quasi) ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
TAAAJ-80629

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2024 - L 10 KR 400/24

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