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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 10 KR 946/23

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für Maßnahmen der präimplantativen genetische Diagnostik (Präimplantationsdiagnostik <PID>) im Rahmen einer In-vitro-Fertilisations- (IVF) Behandlung. Als PID bezeichnet man die genetische Untersuchung von Zellen eines nach künstlicher Befruchtung gezeugten Embryos in vitro vor seiner Übertragung in die Gebärmutter. Dazu werden dem Embryo bzw. der befruchteten Eizelle zu einem sehr frühen Zeitpunkt einzelne Zellen entnommen, die dann auf das Vorliegen bestimmter Erkrankungen (z.B. Chromosomenstörungen oder durch Genveränderungen verursachte und ererbte genetische Erkrankungen) hin untersucht werden (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/praeimplantationsdiagnostik-pid.html). Vom Gendefekt oder der Chromosomenstörung betroffene Embryonen in vitro bzw. befruchtete Eizellen werden sodann vom Embryonentransfer in die Gebärmutter ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
JAAAJ-80628

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.09.2024 - L 10 KR 946/23

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