LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 16 KR 562/21
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die rückwirkende Festsetzung von Vergütungssätzen für vergangene Jahre führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs. Die maßgeblichen Vorschriften in § 111c Abs 1 und § 40 Abs 2 und 3 SGB V enthalten kein Rückwirkungsverbot; dies kann auch nicht aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs 1 SGB V hergeleitet werden.
2. Die von der Schiedsstelle vorgenommene Betrachtung der Personalkosten in ihrer Gesamtheit erfüllt eine hinreichende Plausibilitätskontrolle der voraussichtlichen Gestehungskosten.
3. Die Kumulation von Veränderungsraten bei Vergütungsfestsetzung durch die Schiedsstelle nach jahrelangem Schwebezustand verstößt nicht gegen den Grundsatz der Beitragsstabilität in § 111c Abs 3 SGB V (aF).
Fundstelle(n): LAAAJ-80623
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.11.2024 - L 16 KR 562/21
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