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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 11 AL 20/23

Gesetze: SGB III § 145; SGB X § 24; SGB X § 41; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB I § 60

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zeigt eine Arbeitslose einen Umzug nicht unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit an, entfällt hierdurch ihre Erreichbarkeit und damit auch ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch, wenn die Arbeitslose das Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung bezieht (§ 145 SGB III).

2. Die Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I (hier: bezüglich des Umzugs) besteht gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger, also demjenigen Sozialleistungsträger, der die Leistung gewährt, bezüglich derer die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I besteht. Die Mitteilung einer neuen Adresse bei einem anderen Sozialleistungsträger erfüllt somit in aller Regel nicht die gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger bestehende Mitteilungspflicht.

3. Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (ggf. i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X - ein Jahr seit Kenntnis der eine Rücknahme/Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen) findet keine Anwendung auf § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (Nachholung der Anhörung). Soweit der Rücknahme-/Aufhebungsbescheid innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen ist, kann die Nachholung auch noch nach Ablauf dieser Jahresfrist wirksam nachgeholt werden (z.B. im Klageverfahren).

Fundstelle(n):
BAAAJ-80622

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.08.2024 - L 11 AL 20/23

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