1. Das Auftanken eines Motorrads ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (hier: Verkehrsunfall auf einem Abweg in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte), Anschluss an , in juris.
2. Es kann offenbleiben, ob "außergewöhnliche Umstände" ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Auftankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigen könnten (Anschluss an BSG a.a.O. Rn. 20).
3. Denn jedenfalls ist der Umstand, dass ein Versicherter sein Fahrzeug einem im Haushalt lebenden Familienangehörigen (stillschweigend) zur (Mit-)Nutzung überlässt und dieser es am Vorabend der versicherten Tätigkeit "leerfährt", nicht mit einem "Benzindiebstahl" i.S. eines "außergewöhnlichen Umstands" (Ls. 2) vergleichbar.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.09.2024 - L 10 U 3706/21
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