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Berichtsangaben zu Transitionsplänen im Rahmen der ESRS-Vorgaben
Der Entwurf der EFRAG hinsichtlich einer Implementation Guidance zu Transitionsplänen vom November 2024 im Überblick
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat Sitzungsunterlagen veröffentlicht, aus denen der Entwurf eines vierten Umsetzungsleitfadens (Implementation Guidance, IG 4) für die Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach ESRS E1-1 über Transitionspläne zur Eindämmung des Klimawandels hervorgeht. Es ist angekündigt, den finalen Entwurf im Frühjahr 2025 zur Konsultation zu stellen und den fertigen IG 4 bis Mitte 2025 zu veröffentlichen. Diese Entwicklung wird von internationalen Institutionen flankiert, die eine intensivere Berichterstattung über Transitionspläne fordern. Im folgenden Beitrag werden die regulatorischen Grundsachverhalte für Transitionspläne – einschließlich der Verbindung zu anderen internationalen Entwicklungen – aufgezeigt, der IG-4-Entwurf zusammenfassend dargestellt und ein Fazit für die Anwendung dieses Leitfadens durch die betroffenen Unternehmen gezogen.
Die EFRAG möchte Anwender bei der Berichterstattung über Transitionspläne, wie sie nach ESRS E1-1 erforderlich sind, mit einer Implementation Guidance unterstützen. Die Finalisierung ist für Mitte 2025 geplant.
Unternehmen sind nach den ESRS nur zur Berichterstattung über Transitionspläne verpflichtet. Die eigentliche Pflicht zur Erstellung derartiger Pläne soll erst mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht, welche bis zum erfolgen muss, gesetzlich verankert werden – ggf. entspringt jedoch den Sorgfaltspflichten bereits die Notwendigkeit zur Erstellung derartiger Pläne.
Mit dem Entwurf des IG 4 wird ein weiterer Baustein für die bevorstehende erste Berichtssaison nach den ESRS gelegt. Inwieweit IG 4 – sobald final veröffentlicht – in der Praxis der Unternehmensberichterstattung zunächst Anwendung finden wird, ist bislang jedoch nicht abzusehen, da es sich vorerst lediglich um eine Berichterstattungspflicht handelt, das Vorhandensein eines Transitionsplans an sich jedoch (noch) nicht verpflichtend ist.
I. Einleitung
Ein zentraler Aspekt der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ist die Einbindung der strategischen Perspektive in die Berichterstattung. Es wird nicht nur das vergangene Geschäftsjahr betrachtet, und es wird auch nicht wie im Lagebericht eine Prognose der weiteren Entwicklung mit einem zwölf-monatigen Betrachtungszeitraum verlangt. Stattdessen sollen auch die längeren Fristen berücksichtigt werden, wie bspw. das Jahr 2050, in dem die EU-weite Klimaneutralität angestrebt wird. Deutlich wird dies besonders bei den ESRS-Angabepflichten zum Transitionsplan mit Bezug zum Klimaschutz gemäß ESRS E1-1.