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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Übertragung eines Unternehmens auf eine Vielzahl von Erwerbern
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Insoweit kann zweifelhaft sein, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. von § 1 Abs. 1a UStG auch vorliegt, wenn ein vormals einheitlich betriebenes Unternehmen aufgeteilt und die einzelnen Teile an mehrere Erwerber veräußert werden.
Allein eine Mehrzahl von Erwerbern steht der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, ist aber bezogen auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zu prüfen, also für jeden Erwerber gesondert, ohne die weiteren Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen (, BStBl 2015 II S. 908). Fraglich ist aber, ob bei der Prüfung auch zu berücksichtigen ist, dass die Vielzahl der Übertragungsvorgänge auf Umstrukturierungen im Vorfeld beruhen, um die parzellierten Einheiten besser am (Kapital-)Anlagemarkt anbieten zu können.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. von § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Er...