Hinzurechnungsbesteuerung für in der Schweiz ansässige
Tochtergesellschaft
Leitsatz
Eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft eines Unternehmens in Deutschland, die als Zahlungsdienstleisterin für
das von diesem Unternehmen – mittels einer inländischen Tochtergesellschaft - betriebene Großhandels- und Franchisegeschäft
fungiert, erzielt mit ihrer – überwiegend gegenüber externen Geschäftspartnern ausgeübten - Tätigkeit von der Hinzurechnungsbesteuerung
nach dem AStG ausgenommene aktive Einkünfte aus dem Betrieb eines Kreditinstituts.
Der Begriff des Betriebs eines Kreditinstituts in § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG umfasste bereits vor der Neufassung durch das ATADUmsG
vom auch Finanztransfergeschäfte von Finanzdienstleistungsunternehmen.
Die von dem inländischen Handelsunternehmen vorgegebene Einschaltung der in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft in
die Zahlungsabwicklung begründet kein auf einer geschäftsfremden Einflussnahmemöglichkeit beruhendes Näheverhältnis i.S.d.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG zwischen der inländischen Muttergesellschaft und den externen Lieferanten, Abnehmern und Franchisenehmern.
Nach Einführung der sog. „großen Auskunftsklausel“ in Art. 27 DBA-Schweiz 1971/2010 verstößt die Hinzurechnungsbesteuerung
der Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft für ab dem beginnende Wirtschaftsjahre gegen
die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit, wenn die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem
Staat nachgeht.
Fundstelle(n): EAAAJ-80498
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 02.08.2024 - 1 K 2666/19 F
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