BFH Urteil v. - X B 31/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom , BGBl I 2000, 1757).

1. Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt unter anderem voraus, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängen. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Renovierungsaufwendungen nur dann unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluss an den Erwerb instand setzt und zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nicht dagegen, wenn er

- die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet (, BFH/NV 1995, 108; vom IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151; vom X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221),

- die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnungsrechtes zunächst nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann (, BFH/NV 1996, 472) oder

- in einen nicht kurzfristig kündbaren Mietvertrag eintritt (BFH-Entscheidungen vom X R 98/92, BFH/NV 1996, 401; vom X B 129/97, BFH/NV 1998, 699, und vom X R 150/94, BFH/NV 1998, 956).

Durch die Vermietung der Wohnung nach der Anschaffung oder die Weiterführung eines im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Mietvertrags wird der unmittelbare Zusammenhang der nach Kündigung und Auszug des Mieters entstandenen Erhaltungsaufwendungen mit der Anschaffung gelöst (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 956).

2. Die Revision ist auch nicht im Hinblick darauf zuzulassen, dass die Finanzverwaltung einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung dann annimmt, wenn der Steuerpflichtige, der eine vermietete Wohnung kauft, sich im Interesse der Eigennutzung umgehend um die Beendigung des Mietverhältnisses bemüht (, BStBl I 1994, 887, 902, Tz. 96 Satz 2). Ein unmittelbarer Zusammenhang wäre in einem solchen Fall allenfalls dann anzunehmen, wenn rechtlich die Möglichkeit bestünde, das Mietverhältnis umgehend aufzulösen. Aufgrund der Aufteilung des Wohnhauses in Eigentumswohnungen galt aber im Streitfall eine mehrjährige Sperrfrist für die Kündigung des bei Erwerb der Wohnung bestehenden Mietvertrages. Das Mietverhältnis konnte somit schon aus Rechtsgründen nicht im Anschluss an den Erwerb beendet werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 193
BFH/NV 2002 S. 193 Nr. 2
WAAAA-97108