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BGH Beschluss v. - V ZR 52/24

Wert der Beschwer bei einer Anfechtungsklage gegen WEG-Beschlüsse

Gesetze: § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 49 GKG

Instanzenzug: LG Aurich Az: 1 S 123/23vorgehend AG Wilhelmshaven Az: 6 C 439/22

Gründe

I.

1Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit seiner Anfechtungsklage wendet er sich - soweit noch von Relevanz - gegen die in der Eigentümerversammlung vom zu TOP 3, TOP 4 und TOP 9 gefassten Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II.

2Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

31. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).

42. Der Kläger hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

5a) Er meint, seine Beschwer stimme mit dem von dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren auf der Grundlage von § 49 GKG festgesetzten Streitwert überein. Dies trifft nicht zu. Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel - und so auch hier - nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolgt im Ausgangspunkt nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 213/23, WuM 2024, 567 Rn. 7).

6b) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht geeignet, eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen. Zwar ist - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht - davon auszugehen, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung an dem orientiert. In diesem hat das Amtsgericht aber die für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgeblichen Individualinteressen des Klägers mit 3.120 € (TOP 3), 622 € (20.000 € x 311/10.000; TOP 4) und 311 € (10.000 € x 311/10.000; TOP 9) bewertet. Die Beschwer des Klägers, die diesen Interessen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 50/23, WuM 2024, 239 Rn. 4), beträgt hiernach lediglich 4.053 €.

III.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 GKG.

Brückner                Göbel                Malik

                Laube                Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024BVZR52.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-80470