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BGH Beschluss v. - IX ZB 34/24

Instanzenzug: Az: 17 U 79/11vorgehend LG Aachen Az: 8 O 338/10 Urteilnachgehend Az: IX ZB 34/24 Beschlussnachgehend Az: IX ZB 34/24 Beschluss

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Ebensowenig ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schoppmeyer                Röhl                Schultz

                      Weinland             Kunnes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB34.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-80403

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