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Einkommensteuer; | Ausgangswert nach § 13a Abs.4 EStG bei Zupachtung von Flächen
Bei der Ermittlung des Ausgangswerts von landwirtschaftlichen Betrieben mit Pachtflächen ist nach § 13a Abs.4 Nr.2 Satz 1 EStG der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung der zugepachteten Flächen zu erhöhen. Ein besonderer Vergleichswert für Pachtflächen liegt nur vor, wenn es sich bei den zugepachteten Flächen um eine wirtschaftliche Einheit, also entweder um einen ganzen Betrieb oder um ungeteilte Stückländereien handelt. Für ein einzelnes Grundstück einer wirtschaftlichen Einheit (Betrieb) kann es keinen Vergleichswert geben. Besteht für die zugepachteten Flächen kein besonderer Vergleichswert, so ist der Wert dieser Flächen nach dem ha-Wert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb des Pächters zugrunde ...