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Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

Stand: 01.01.2025

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Bernhard Hillmoth (Januar 2025)
Hinweis:

Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2020 = BStBl 2020 I 703; DA-KG 2021 = ; DA-KG 2022 = BStBl 2022 I 1010; DA-KG 2023 = BStBl 2023 I 818; DA-KG 2024 = BStBl 2024 I 736).

A. Allgemeine Erläuterungen

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 77 EStG regelt, ob und in welchem Umfang den Einspruchsführer oder dem hinzugezogenen Dritten die Kosten des Einspruchsverfahrens zu erstatten sind.

2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Kindergeldvorschriften ab 1996 in das EStG aufgenommen und gilt seitdem unverändert.

3Geltungsbereich: § 77 EStG ist Bestandteil des verfahrensrechtlichen Teils des X. Abschnitts des EStG.

4Verhältnis zu anderen Regelungen: Die Vorschrift entspricht § 63 SGB X. § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG übernimmt den Regelungsinhalt des § 137 FGO.

5–15(Einstweilen frei)

B. Systematische Kommentierung

I. Grundlagen zum Kostenerstattungsanspruch im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungen (§ 77 Abs. 1 EStG)

16 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO kennt keine Kostenerstattung. Hiervon abweichend sieht § 77 EStG ...

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