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Verfahrensrecht | Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO und Verfassungsschutzbericht (BFH)
 Die Anwendung der Vermutungsregel
		des 
		§ 51 Abs. 3
		  Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die
		Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als
		selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem
		Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und
		nicht ein hiervon verschiedenes selbständiges Steuersubjekt
		(; veröffentlicht am
		).
Die Anwendung der Vermutungsregel
		des 
		§ 51 Abs. 3
		  Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die
		Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als
		selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem
		Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und
		nicht ein hiervon verschiedenes selbständiges Steuersubjekt
		(; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 AO u.a. voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als ...