BGH Beschluss v. - 5 StR 483/24

Instanzenzug: Az: 16 Ks 305 Js 6059/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten N.          wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Den Angeklagten G.                  hat es wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zur Überlassung an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, und eine Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab der in Italien vollstreckten Haft getroffen. Es hat ferner die Einziehung von Tatmitteln angeordnet. Die mit einer nicht ausgeführten Formalrüge und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten G.                  erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – wie auch das des Angeklagten N.          insgesamt – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten N.          beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Entgegen der Annahme der Revision sind die Strafzumessungserwägungen nicht lückenhaft.

3Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl.  Rn. 7 mwN). Angesichts dessen, dass die Verletzungen des Angeklagten Folge von bewusst in Kauf genommenen etwaigen Verteidigungshandlungen des körperlich deutlich überlegenen Tatopfers waren, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schwurgerichtskammer diese nicht als bestimmenden Strafmilderungsgrund eingestellt hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

42. Die Revision des Angeklagten G.                  führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

5Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung leidet, die ihn aber nicht davon abgehalten hat, die vorliegende Tat zu planen und auszuführen.“ Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 502/14, NStZ-RR 2015, 71; vom – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333; vom – 1 StR 186/18 Rn. 8).

6Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung zu einer milderen Strafe gekommen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO) und hebt das Urteil im Strafausspruch auf. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR483.24.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-80083