Instanzenzug: Az: 2 StR 270/24 Beschlussvorgehend LG Erfurt Az: 2 KLs 130 Js 26538/22
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
2Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.
3Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels, wie vom Verurteilten gewünscht, ist nicht zulässig (vgl. , Rn. 3).
4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 7).
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR270.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-80075