Gegenstandswert von Adhäsionsantrag bei Angeklagtenrevision
Gesetze: § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 47 Abs 3 S 1 GKG
Instanzenzug: Az: 1 StR 216/24 Beschlussvorgehend LG Freiburg (Breisgau) Az: 14/23 1 Ks 810 Js 20135/23
Gründe
1 Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an die drei Adhäsionskläger jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 15.000 Euro und zur gesamten Hand aller Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen, nachdem der Angeklagte zuvor einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 Euro anerkannt hatte. Es hat des Weiteren festgestellt, dass die ausgeurteilten Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
2 Der Vertreter der Adhäsionskläger hat mit Schriftsatz vom beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
3 1. Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 8 Halbsatz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 55/23 Rn. 4 und vom – 6 StR 124/22 Rn. 3).
4 2. Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 198/22 Rn. 3 und vom – 6 StR 124/22 Rn. 4). Bei Festsetzungsanträgen des Vertreters des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren wegen einer Angeklagtenrevision ist – wenn der Angeklagte die Adhäsionsentscheidung nicht ganz oder teilweise von seinem Revisionsangriff ausnimmt – regelmäßig der Betrag der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 55/23 Rn. 5; vom – 2 StR 351/20 Rn. 1; vom – 6 StR 95/20 Rn. 1 und vom – 2 StR 337/14 Rn. 6). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltliche Tätigkeit umfasst dann die Verteidigung des vom Tatgericht erstinstanzlich zuerkannten Betrags. Deshalb bleibt auch ein vom Angeklagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärtes Teilanerkenntnis außer Betracht (vgl. aaO).
5 3. Danach beläuft sich der Gesamtgegenstandswert hier auf 95.000 Euro.
6 a) Der Angeklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil umfassend Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Sachrüge hat der Angeklagte erklärt, dass die Adhäsionsentscheidung insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte. Soweit er im Folgenden nähere Ausführungen lediglich zum ausgeurteilten Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro gemacht hat, wollte er diese ausdrücklich nicht als abschließend („insbesondere“) verstanden wissen. Eine Ausnahme des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses in Höhe von 25.000 Euro aus dem umfassenden Rechtsmittelangriff ist gleichfalls nicht erkennbar. Die im Auftrag der Adhäsionskläger erfolgte anwaltliche Tätigkeit umfasste die Verteidigung des vom Tatgericht erstinstanzlich zuerkannten Gesamtbetrags.
7 b) Der Feststellungsausspruch, wonach die Ansprüche der Adhäsionskläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrühren, erhöht den Gegenstandswert nicht, weil insoweit wirtschaftliche Identität mit den auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldaussprüchen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 124/22 Rn. 5 und vom – 6 StR 95/20 Rn. 2). Die zugesprochenen Zinsen bleiben als Nebenforderung außer Ansatz (vgl. aaO).
Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:311024B1STR216.24.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-80073