Gründe
Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) bereits unzulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Streitfall hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine (neue) Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hergestellt wird, ist durch die Rechtsprechung (, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; X R 87/92, BFH/NV 1996, 545, und X R 12/95, BFH/NV 1996, 603) bereits geklärt.
Danach bedeutet Herstellen einer Wohnung, dass eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird. Ein Umbau von mehreren selbständigen Wohnungen zu einer Wohnung genügt nicht; ebenso wenig die Erweiterung einer Wohnung durch Umwandlung von bisher gewerblich genutzten Räumen zu Wohnräumen.
Werden mehrere selbständige Wohnungen oder - wie im Streitfall - Wohnräume und gewerblich genutzte Räume in einem Einfamilienhaus durch Baumaßnahmen zu einer Wohnung zusammengefasst und das Gebäude insgesamt renoviert, wird nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn durch die Baumaßnahmen ein bautechnisch neues Gebäude entsteht. Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird. Ein Neubau kann daher nicht angenommen werden, wenn lediglich der durch die Außenmauern umbaute Raum umgestaltet wird. Vielmehr müssen die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion. Allein das Entfernen teilweise tragender Innenwände genügt für die Annahme eines bautechnisch neuen Gebäudes nicht.
In zutreffender Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) keine Herstellung einer (neuen) Wohnung angenommen: Das Gebäude sei zwar durch eine Vielzahl von Baumaßnahmen (Neueindeckung und Isolierung des Daches, Einbau größerer Fenster, Anbringung einer Holzvorsatzschale auf den Außenwänden, Entfernung des alten Kaminzugs) erheblich umgestaltet und verbessert worden; in seiner wesentlichen Substanz - Fundamente, tragende Außenmauern, Geschossdecke und Dachkonstruktion - aber sei es unverändert geblieben.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
Die Rügen, die Vorinstanz habe den "angebotenen" Sachverständigenbeweis nicht eingeholt und zu Unrecht von einer sich aufdrängenden Augenscheinseinnahme abgesehen, sind nicht schlüssig; insbesondere wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keine Beweisanträge gestellt (zu den Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge vgl. , BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).
Hinzu kommt, dass das finanzgerichtliche Urteil nicht auf der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) beruhen kann.
Da allein durch das Entfernen von tragenden Innenwänden kein bautechnisch neues Gebäude entsteht, ist es unerheblich, ob wegen dieser Baumaßnahme die Statik neu berechnet werden musste. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage war daher nicht erforderlich.
Das FG hat seine Entscheidung, es sei kein bautechnisch neues Gebäude hergestellt worden, maßgebend darauf gestützt, dass die wesentlichen, für die Nutzungsdauer bestimmenden Teile wie die Fundamente, die tragenden Außenwände, die Geschossdecke und die Dachkonstruktion durch die Baumaßnahmen nicht berührt worden seien. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher, bei einer Besichtigung des Gebäudes festzustellenden Gegebenheiten das finanzgerichtliche Urteil hätte anders ausfallen können.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 446
BFH/NV 2001 S. 446 Nr. 4
WAAAA-97066