BFH Urteil v. - III B 44/98

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur gegeben, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. u.a. , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage, d.h. es muss konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (, BFH/NV 1987, 171). Die bloße Behauptung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage reicht nicht aus.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des FA nicht.

1. Das FA legt zunächst in der Art einer Revisionsbegründung seine von der Ansicht des Finanzgerichts (FG) abweichende Auffassung dar, dass der Investitionsbeginn bei einem Vertragseintritt in eine von einem Dritten vorgenommene Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung, sondern der Zeitpunkt des Vertragseintritts sei. Der BFH habe zwar in seinen Entscheidungen vom III R 160/81 (BFHE 145, 476, BStBl II 1986, 80) und vom III R 20/87 (BFH/NV 1991, 702) zu § 4b der Investitionszulagengesetze (InvZulG) 1975 und 1982 eine andere Auffassung vertreten. Die Übergangsregelungen im InvZulG 1993, um die es im Streitfall gehe, verfolgten aber anders als der jeweilige § 4b in den InvZulG 1975 und 1982 nicht das gesamtwirtschaftliche Ziel der kurzfristigen Belebung der allgemeinen Wirtschaft, sondern sollten unvertretbare Härten durch den Wegfall der Investitionszulagenförderung vermeiden. Deshalb müsse es darauf ankommen, wann der Steuerpflichtige, der die Investitionszulage begehre, seine Investitionsentscheidung getroffen habe. Dies sei in den Fällen, in denen die Bestellung des betreffenden Wirtschaftsgutes durch einen Dritten erfolgt sei, erst der Zeitpunkt des Vertragseintritts.

Damit begründet das FA nur, dass es das Urteil des FG für rechtsfehlerhaft hält. Die Fehlerhaftigkeit des Urteils gibt der Sache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).

Im Anschluss an die Darlegung seiner von dem angegriffenen Urteil abweichenden Auffassung behauptet das FA zwar, dass an der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ein allgemeines Interesse bestehe. Die Klärung der Rechtsfrage berühre das allgemeine Interesse an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts. Das FA substantiiert diese Behauptung aber nicht. Zur Begründung führt es lediglich an, dass bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Klärung der Frage vorliege, welcher Zeitpunkt als Investitionsbeginn i.S. von § 3 InvZulG 1993 anzusehen sei, und dass der Bundesminister der Finanzen -- BMF -- in seinem Schreiben vom IV B 3 -InvZ 1010- 13/91 (BStBl I 1991, 768 Tz. 58) den Investitionsbeginn bei Eintritt in die Bestellung eines Dritten anders beurteile als der BFH in seinen Entscheidungen in BFHE 145, 476, BStBl II 1986, 80 und in BFH/NV 1991, 702 zu § 4b InvZulG 1975 und 1982, auf die sich das FG stütze.

Nach der Rechtsprechung des BFH reichen weder der Hinweis, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, noch der bloße Hinweis, das FG-Urteil stehe mit einem BMF-Schreiben nicht in Einklang, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; vom III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348). Jedenfalls im Streitfall wird auch mit dem Hinweis, das BMF-Schreiben weiche von der nach dem eigenen Vortrag des FA zu ganz anderen InvZulG ergangenen Rechtsprechung des BFH ab, noch nicht dargelegt, dass die Klärung der Rechtsfrage über den Steitfall hinaus erhebliche Bedeutung hat und daher das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

2. Im Streitfall geht es nämlich um ausgelaufenes Recht. Die Auffassung des FA, dass der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) keine Investitionszulage zustehe, beruht auf § 3 Satz 2 InvZulG 1993. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass u.a. Betriebe des Handels keine Investitionszulage mehr für Investitionen erhalten, die nach dem begonnen worden sind. Die Beschwerde hätte daher darlegen müssen, weshalb eine Revisionsentscheidung zu diesem alten Recht heute noch über den Streitfall hinaus Breitenwirkung haben könnte (, BFH/NV 1997, 347; Beschluss des erkennenden Senats vom III B 159/96, BFH/NV 1999, 1514). Solche Ausführungen fehlen in der Nichtzulassungsbeschwerde des FA. Sie wären aber umso mehr veranlasst gewesen, als § 3 Satz 2 InvZulG 1993 den völligen Wegfall der Investitionszulagen für nach dem begonnene Investitionen nur für bestimmte Wirtschaftszweige anordnet. Für andere, und zwar die meisten Wirtschaftszweige gab es für nach diesem Termin begonnene Investitionen vorübergehend noch weiterhin Investitionszulagen, wenn auch in geringerer Höhe (§ 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 InvZulG 1993). Das FA legt nicht einmal dar, ob und wie weit eine Entscheidung des BFH zum Wegfall der Investitionszulage nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 u.a. für Handelsbetriebe auch für die gewichtigeren Übergangsregelungen des InvZulG 1993 über die (verminderte) Fortführung der Investitionszulage oder gar für die Übergangsregelungen des InvZulG 1996 Bedeutung haben könnte. Der Vortrag des FA, dass es bei den Übergangsregelungen der InvZulG 1991/1993/ 1996 ähnlich wie bei den Übergangsregelungen beim Wegfall der Regionalzulage in den alten Bundesländern nicht um die allgemeine Belebung der Wirtschaft und um gesamtwirtschaftliche Beschäftigungspolitik in den neuen Bundesländern, sondern um die Vermeidung unvertretbarer Härten gehe, kann jedenfalls für die Vorschriften über die Fortführung der Investitionszulage in den InvZulG 1993 und 1996 nicht ohne weiteres zutreffen.

3. Im Übrigen stellt sich im Streitfall die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns bei Eintritt in die Bestellung eines Dritten nicht so allgemein und mit den Gründen, wie dies vom FA geltend gemacht wird. Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass die Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage begehrt wird, nicht von einem Dritten für eigene Zwecke bestellt worden sind und die Klägerin dann in diese Verträge eingetreten ist. Nach den Feststellungen des FG, gegen die das FA keine Verfahrensrügen erhoben hat, sind die Wirtschaftsgüter vielmehr von vornherein für die Klägerin bestellt worden, deren Gründung damals vorbereitet wurde. Die Klägerin ist also nicht in von ganz anderen Dritten vorgenommene Bestellungen eingetreten, sondern es handelte sich um Bestellungen für sie selbst, die sie nur nicht selbst vornehmen konnte, weil sie noch nicht gegründet worden war. Die vom FA vorgetragene Auffassung, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, Vorratsbestellungen von Wirtschaftsgütern und deren spätere werbewirksame Übertragung an Dritte zu verhindern, und deshalb bei Vertragseintritt der Investitionsbeginn erst zu diesem Zeitpunkt angenommen werden dürfe, geht daher bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall ins Leere. Vom Gesetzeszweck her kann der Streitfall nicht anders zu behandeln sein als der Fall eines Einzelgewerbetreibenden, der bereits vor der Eröffnung seines Betriebes Wirtschaftsgüter für den später eröffneten Betrieb bestellt.

Für Investitionen vor Betriebseröffnung hat der BFH schon wiederholt entschieden, dass sie zulagebegünstigt sein können, wenn der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (Urteil des erkennenden Senats vom III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636, m.w.N.). Entsprechend hat er für zulagebegünstigte Investitionen der Vorgründungsgesellschaft einer GmbH entschieden, dass die Investitionszulage der GmbH zusteht, wenn die Vorgründungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet war und diese selbst zügig errichtet sowie in das Handelsregister eingetragen wurde und alsbald den Geschäftsbetrieb aufnahm (Urteil des erkennenden Senats vom III R 48/91, BFHE 185, 337, BStBl II 1999, 836). Sind aber die Investitionen einer Vorgründungsgesellschaft der später gegründeten GmbH zuzurechnen, muss dies auch für den Beginn der Investitionen gelten.

Im Streitfall besteht allerdings die weitere Besonderheit, dass der einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbare alleinige Gründungsgesellschafter der Klägerin die für die GmbH angeschafften Wirtschaftsgüter nicht selbst bestellt hat, sondern die Bestellungen durch eine GmbH & Co. KG erfolgt sind, deren sämtliche Gesellschaftsanteile der alleinige Gesellschafter der Klägerin ebenfalls hält. Andererseits ist aber auch die GmbH & Co. KG eng mit der Klägerin verflochten, da die Erträge der Klägerin an die GmbH & Co. KG abzuführen sind. Außerdem geht es anders als in dem entschiedenen Fall der Vorgesellschaft nicht um bereits vor der Gründung der Klägerin getätigte Investitionen, sondern die Investitionen sind von der Klägerin selbst getätigt worden. Lediglich die Bestellungen der Wirtschaftsgüter sind der Gründung der Klägerin vorgelagert. Ob diese Besonderheiten der Fallgestaltung der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen, wenn man die Frage des ausgelaufenen Rechts außer Betracht läßt, oder ob es sich, bezogen auf die Regelung des § 3 Satz 2 InvZulG 1993, um einen so speziellen Fall handelt, dass dessen Entscheidung keine Breitenwirkung hat, kann offen bleiben. Denn das FA trägt hierzu nichts vor.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 337
BFH/NV 2001 S. 337 Nr. 3
YAAAA-97061