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Arbeitsverhältnis | Vertragsstrafe gegen Steuergehilfin
Die bloße Bitte einer Steuergehilfin an einen Mandanten ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, ihr nochmals eine E-Mail mit der Beurteilung über die Qualität der erbrachten Arbeitsleistung zu übersenden, stellt keine Ansprache zum Zweck der Abwerbung des Mandanten dar.
Das Gericht hat im Streitfall nicht nur einen Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot abgelehnt, sondern grds. infrage gestellt, ob eine – karenzentschädigungslose – beschränkte Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin auf Grundlage der aktuellen Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) überhaupt zulässig wäre. Da schon ein Verstoß gegen die Vertragsklausel nicht vorlag, konnte die Frage hier allerdings offenbleiben.