FG Nürnberg: nein, FG Münster: ja
Photovoltaikanlagen und nachlaufende Betriebsausgaben
Nach einer von Seifert in NWB 44/2024 S. 3052 kritisch beurteilten Entscheidung des inzwischen unter dem Az. III R 35/24 beim BFH anhängig – dürfen mit Einführung der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen in § 3 Nr. 72 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Begründet hat das Gericht dies mit einem in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthaltenen Gewinnermittlungsverbot. Das FG Münster sieht das in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ganz anders und gewährte mit Beschluss v. - 1 V 1757/24 E Aussetzung der Vollziehung. Nach Ansicht der Münsteraner Richter sind nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig. Die unter Verweis auf das (BStBl 2023 I S. 1494) erfolgte Argumentation des Finanzamts, wonach die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip erfolge, überzeugte das Gericht nicht. In seiner hierzu ergangenen Pressemitteilung führt es aus: Zwar seien die ab dem Streitjahr 2022 zugeflossenen Einnahmen des Antragstellers aus der Photovoltaikanlage aufgrund der gesetzlichen Anordnungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 28 EStG steuerfrei. Diese Regelung betreffe jedoch nur die Einnahmenseite und enthalte keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug. Hierfür sei vielmehr allein § 3c Abs. 1 EStG einschlägig, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege im Streitfall nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten. Eine gegenteilige Regelung enthalte auch das vom Finanzamt angeführte nicht. Dieses stelle vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
Vor einer Woche, am , hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 und dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 €) zugestimmt. Damit haben diese beiden Steuergesetze die letzte Hürde für eine Verkündung im Bundesgesetzblatt noch in diesem Jahr genommen. In den kommenden Ausgaben, beginnend mit der NWB 49/2024 und den von Korn/Strahl verfassten steuerlichen Hinweisen und Dispositionen zum Jahresende 2024, stellen wir Ihnen alle Einzelheiten der beschlossenen Steuerrechtsänderungen vor.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 3289
XAAAJ-79998