Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb auf einem Grundstück bis zum Jahre 1976 ein Hotel "garni". In den Jahren 1975 bis 1977 baute sie das Gebäude mit einem Bauaufwand von 465 000 DM in der Weise um, dass der frühere Gemeinschaftsraum des Hotels entfiel und das Haus nunmehr nur noch über eine dauervermietete Wohnung und im Übrigen über --möblierte und mit Wäsche sowie Geschirr ausgestattete-- Ferienwohnungen verfügte. Für die Mieter standen eine große Spielwiese und eine geschützte Liegewiese zur Verfügung. Im Dezember 1995 teilte die Klägerin das Anwesen in zehn Miteigentumsanteile auf und veräußerte im Streitjahr 1996 fünf der dadurch entstandenen Eigentumswohnungen. Die anderen fünf Wohnungen vermietete sie bis Ende 1996 an Feriengäste sowie ab --nach Gewerbeabmeldung zum -- an Dauermieter.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen als Betriebsaufgabegewinn. Einspruch und Klage, die die Klägerin mit dem Hinweis darauf begründete, sie habe den Betrieb bereits im Jahre 1976 aufgegeben, blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1069.
Das FG verneint unter Hinweis auf eine fehlende ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung der Klägerin eine Betriebsaufgabe zu einem früheren Zeitraum als dem Streitjahr. Es lässt offen, ob die nach dem Umbau des Hotels betriebene "Vermietung von Ferienwohnungen" für sich genommen als gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder lediglich als Vermietungstätigkeit i.S. des § 21 EStG anzusehen sei. Denn eine solche Einschränkung der Tätigkeit sei lediglich als Betriebsunterbrechung anzusehen, weil die Klägerin jederzeit den Gewerbebetrieb durch Erbringung zusätzlicher hoteltypischer Leistungen wieder hätte aufnehmen können. Dann hätte sich "die Wiederaufnahme einer eigenständigen gewerblichen Betätigung" als identitätswahrende Fortsetzung des früheren bis 1976 unterhaltenen (Hotel-)Betriebs dargestellt. Die Unterschiede zwischen einem Hotelbetrieb und der Vermietung von Ferienwohnungen seien nicht so bedeutend, dass anlässlich des Übergangs zur Vermietung von Ferienwohnungen von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden müsse.
Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin dieses Rechtsmittel nicht entsprechend den Anforderungen des insoweit maßgeblichen § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum geltenden Fassung (a.F.; s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom , BGBl I 2000, 1757; s. dazu Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61, 65) begründet hat.
1. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. mit der Begründung, das angefochtene Urteil weiche ab
- von den Urteilen des (BFH/NV 1990, 36) und vom IV R 150/82 (BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211), nach denen die Vermietung von Ferienwohnungen nur dann als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachten Leistungen eine Unternehmensorganisation wie in Fremdenpensionen erforderlich ist;
- von den BFH-Urteilen vom IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373), vom VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) und vom IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276), nach denen das Fehlen einer Betriebaufgabeerklärung des Steuerpflichtigen allein nicht die Aufrechterhaltung des Betriebs bewirken kann, wenn der Betrieb nach den tatsächlichen Umständen eindeutig nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird.
Der Begründung dieses Begehrens fehlt schon die nach der Rechtsprechung des BFH zu § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderliche Darlegung, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der zu einem der die angeführten BFH-Urteile tragenden abstrakten Rechtssätze in Widerspruch steht. Diesen Anforderungen entspricht nur eine Begründung, die solche Rechtssätze so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Abgesehen davon kann die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht auf einer solchen Abweichung beruhen, weil das FG ausdrücklich offen gelassen hat, ob die ab 1976 betriebene Vermietung der Ferienwohnungen für sich genommen noch eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 EStG war.
Eine Zulassung wegen Abweichung von den BFH-Urteilen in BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373, in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 und in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 scheitert gleichfalls an der fehlenden Bezeichnung des vom FG zugrunde gelegten abweichenden Rechtssatzes. Zudem liegt eine Abweichung von den bezeichneten BFH-Entscheidungen nicht vor, weil das FG lediglich sachverhaltsbezogen die Wesentlichkeit der Änderungen des Gebäudes für die Annahme einer eindeutigen --objektiven-- Betriebsaufgabe verneint und im Übrigen zustimmend auf die BFH-Entscheidungen Bezug genommen hat.
2. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine hinreichende Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung.
a) Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei ist darzulegen, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (Beschlüsse des , BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Insbesondere muss bei Vorliegen von Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage dargestellt werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (Beschlüsse des Senats vom X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244, und vom X B 37/99, BFH/NV 2000, 59).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Denn die Klägerin führt insoweit lediglich aus, dass "für den Fall, dass trotz der nachfolgend vorgetragenen Gründe von keiner Divergenz zu einer BFH-Entscheidung auszugehen" sei, "die erwähnten allgemeinen Rechtsfragen" grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) hätten. Die hiermit in Bezug genommenen Ausführungen zur behaupteten Divergenz enthalten indessen keine Ausführungen dazu, worin die Klägerin noch von der BFH-Rechtsprechung nicht geklärte Fragen sieht.
b) Der Beschwerdebegründung (zur behaupteten Divergenz) lassen sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer offenkundig grundsätzlichen Bedeutung entnehmen, die ggf. eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 128/86, BFHE 148, 436, BStBl II 1987, 220; vom IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).
Der BFH hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Identität zwischen unterbrochenem und wiederaufgenommenem Betrieb und damit lediglich eine Betriebsunterbrechung, nicht aber eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 EStG anzunehmen ist, mehrfach Stellung genommen. Danach müssen der eingestellte und der wiedereröffnete Betrieb wirtschaftlich als identisch anzusehen sein (,
BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, m.w.N. der Rechtsprechung). Diese Identität ist nicht gewahrt, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561). Andererseits kommt dem Umstand steuerrechtliche Bedeutung zu, dass die bei der Betriebseinstellung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebes gestatten (BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276). Insoweit ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls und die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes abzustellen (siehe auch BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; vom IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob es sich um eine wesentliche Umgestaltung handelt, nur durch eine einzelfallbezogene Würdigung der Tatsachen zu klären. Das FG hat den Sachverhalt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorbezeichnete Rechtsprechung in der Weise gewürdigt, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen der betrieblichen Tätigkeit vor dem Umbau des Hotels und derjenigen nach einer ggf. wiederaufzunehmenden gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen verneint hat. Einer Rechtssache kommt nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angefochtene Urteil feststehende Rechtsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt fehlerhaft angewendet haben soll. Ebenso wenig wird eine grundsätzliche Bedeutung dargetan, wenn die Entscheidung von der Würdigung der tatsächlichen Umstände im konkreten Streitfall abhängt, es sich also im Ergebnis selbst nicht um eine revisible Rechtsfrage handelt. Dementsprechend fehlt die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn der BFH zwar noch keinen Fall mit genau den den streitigen Sachverhalt charakterisierenden Umständen entschieden hat, sich indessen die Würdigung mit Hilfe der bisherigen höchstrichterlich entwickelten Rechtsgrundsätze vornehmen lässt (vgl. , BFH/NV 1998, 8).
Darüber hinausgehende Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1383
BFH/NV 2001 S. 1383 Nr. 11
UAAAA-97045