BGH Beschluss v. - VIa ZR 1090/23

Leitsatz

Zur Schätzung von Nutzungsvorteilen bei Wohnmobilen im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung.

Gesetze: § 287 ZPO, § 242 BGB

Instanzenzug: OLG Celle Az: 16 U 589/22vorgehend LG Hildesheim Az: 4 O 154/22

Gründe

1Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Insbesondere ist eine Zulassung der Revision nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile der Klägerin sowie des Restwerts des von ihr erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden vollständig aufgezehrt.

3Die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union liegen nicht vor, weil die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlichen gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. , NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom -VIa ZR 111/22, juris).

4Ebenso wenig stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen im Hinblick auf die Schätzung der anzurechnenden Nutzungsvorteile anhand der vom Berufungsgericht in Bezug auf das von der Klägerin erworbene und genutzte Wohnmobil sinngemäß angewandten Berechnungsformel

5Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs - und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils - in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (, NJW 2023, 1718 Rn. 50; Urteil vom - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12, jeweils mwN). Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Wert von Vorteilen bei der Eigennutzung beweglicher Sachen grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet wird, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises (vgl. , BGHZ 115, 47, 54 f.; Urteil vom - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 12 f.; Urteil vom - IX ZR 52/15, NJW 2016, 3783 Rn. 13, jeweils mwN). Soweit es um Kraftfahrzeuge geht, kann der Tatrichter sich dabei an den gefahrenen Kilometern und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung orientieren (vgl. aaO; Urteil vom - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 80 ff.; Urteil vom - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 53 ff.).

6Bei Wohnmobilen tritt neben die Nutzung im Straßenverkehr die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken, die sich auch in der Bauart niederschlägt. Bereits deshalb begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn der Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens bei der Ermittlung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Sache auf die Laufleistung und/oder - wie nach der vorstehend wiedergegebenen Formel - auf eine etwa in Monaten bemessene Nutzungszeit abstellt. Dass sich diese tatrichterliche Entscheidung auf die Höhe des anzurechnenden Vorteils auswirken kann, ändert daran nichts; mit der Schätzung nach § 287 ZPO zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind hinzunehmen (vgl. , NJW 2013, 525 Rn. 23 f.; Urteil vom - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 39; Urteil vom - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 56 ff.; Urteil vom - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12).

7Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

8Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:291024BVIAZR1090.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-79827