1. Eine Erwerbsminderung kann nicht mit einem Sachverständigengutachten begründet werden, in dem der Sachverständige seine erstmals gestellte Diagnose einer Schizophrenie im Erwachsenenalter allein auf "gezielte" Nachfragen beim Versicherten ("Stimmen hören") stützt.
2. Ohnehin kommt es im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung nicht entscheidend auf Diagnosen oder die Bezeichnung von Krankheitsbildern an, sondern auf zeitlich überdauernde funktionelle Defizite auf Grundlage objektiv-klinischer, ärztlicher Befunde, die schlüssig und nachvollziehbar sein müssen (Anschluss an Senatsurteil vom , L 10 R 3332/23, in juris, Rn. 30).
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.09.2024 - L 10 R 590/24