Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erfordernis eines Änderungsantrags durch den Organträger
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Aufhebung einer Steuerfestsetzung aufgrund geänderter Rechtsprechung gegenüber einer KG als Organgesellschaft nur dann erfolgen kann, wenn der Organträger einen Antrag auf Änderung seiner Steuerfestsetzung stellt.
I. Leitsatz
Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit einer KG als Organgesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der KG ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des , BFHE 280 S. 89). Dies gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren der KG gegen eine ihr gegenüber ergangene Steuerfestsetzung.
II. Sachverhalt
Unternehmensgegenstand einer GmbH & Co. KG ist der Handel sowie das Erwerben, Verwalten und Vermieten von Geräten aller Art. Gesellschafter der GmbH & Co. KG waren im Streitjahr 2016 als Komplementärin die BVB-GmbH, die ab dem als TLVB-GmbH firmierte, und als einzige Kommanditistin die JB-GmbH & Co. KG. Alleingesellschafter ...