Gründe
Es kann offen bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend dargelegt hat, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie höchstrichterlicher Klärung bedarf (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (, BFH/NV 1990, 747) bzw. wenn die betreffende Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (BFH-Beschlüsse vom VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344; vom VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309).
Das ist hier der Fall. Aus der Systematik und dem Zweck des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ergibt sich offensichtlich, dass die Kinderzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EigZulG nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört. Zu Recht weist das FG darauf hin, dass § 17 EigZulG keine eigenständigen Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage aufstellt, sondern lediglich durch den Hinweis auf § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG die Höhe der zu gewährenden Kinderzulage regelt. Es würde auch nicht der Zielsetzung des Eigenheimzulagengesetzes entsprechen, wenn im Rahmen der Ausnahmeregelung der Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen geringere Voraussetzungen für die Förderung von Familien mit Kindern aufgestellt würden, als bei der Regelförderung des Eigenheimzulagengesetzes.
Im übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 843
BFH/NV 2000 S. 843 Nr. 7
RAAAA-97033