Probleme beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks
Auch wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, entschied der BFH in einem Rechtsstreit über die Lieferung von Abwärme aus einem Blockheizkraftwerk, den Prof. Peter Mann ab S. 2 darstellt. Problematisch war in diesem Fall, dass es über die Vergütung der Wärmelieferung keine klare Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Abnehmern gab, daher gelangte sie in den Bereich der unentgeltlichen Wertabgabe. Zweiter wichtiger Aspekt der Entscheidung ist, dass bei der Aufteilung zwischen den beiden Produkten aus einem BHKW (Strom und Wärme) die Marktwertmethode angewendet werden muss.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Schein- und Abdeckrechnungen durch sog. Servicegesellschaften erstellt werden, denen keine Leistung zugrunde liegt, sondern die ausschließlich der Abdeckung von ausbezahlten Schwarzlöhnen in der Buchführung des (vermeintlichen) Leistungsempfängers dienen. Das Hessische FG sah jüngst in der entgeltlichen Erstellung von solchen Rechnungen in Verbindung mit weiteren Handlungen eine (komplexe) Leistung eigener Art. Sie finden die Entscheidung besprochen von Pascal Bender .
Ausnahmsweise ist die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht für das Kalenderjahr, sondern für einen kürzeren Zeitraum abzugeben, wenn ein kürzerer Besteuerungszeitraum durch Gesetz oder Verwaltungsakt bestimmt ist. Die Steuererklärung muss dann innerhalb eines Monats nach Ablauf dieses Zeitraums beim FA eingehen, wenn bei späterer Abgabe der Erklärung die Verwirklichung des Besteuerungsanspruchs gefährdet wäre. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Unternehmer seine Tätigkeit während des Jahres einstellt. Dr. Christian Sterzinger schildert das richtige Vorgehen in diesem Fall in seinem Beratungsbeitrag.
Mit besten Grüßen, eine schöne Vorweihnachtszeit!
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 22 / 2024 Seite 1
TAAAJ-79674