Kein Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte norwegische Staatsangehörige
Leitsatz
1. Staatsangehörige der EU sowie des EWR (hier: Norwegen) steht gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG kein Kindergeldanspruch zu,
wenn sie die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nicht erfüllen.
2. Ein Aufenthaltsrecht für nicht erwerbstätige Unionsbürger scheidet aus, wenn diese nicht über ausreichende Existenzmittel
verfügen (hier: Bezug von Sozialhilfe bzw. zusätzliche Leistungen vom JobCenter). Dem Recht zum Aufenthalt steht jedenfalls
eine unangemessene Inanspruchnahme staatlicher Mittel entgegen, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit vorlag, Sozialhilfeleistungen
bezogen werden, wegen des Schulbesuchs der Kinder ein langfristiger Aufenthalt zu erwarten ist und kein Krankenversicherungsschutz
besteht. Dem stehen zahlreiche Bezüge zum Inland (Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in Deutschland; Bezug von
Halbwaisenrenten durch die Kinder; mehrjähriger Aufenthalt der Kinder und von Familienangehörigen im Inland), wenn vergleichbare
Bezüge auch zum Herkunftsstaat der Kindesmutter bestehen.
3. Es ist unionsrechtlich zulässig, die Gewährung von Kindergeld an einen rechtmäßigen Aufenthalt zu knüpfen. Auch im Übrigen
ist die Vorschrift des § 62 Abs. 1a EStG unionrechtskonform und verfassungsgemäß (Anschluss an FG Münster, , 8 K
903/21 Kg).
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