Steuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Pflege: Abrechnung
der Pflegeleistungen durch zwischengeschaltete Genossenschaft –
Mittelbare Kostentragung durch Sozialversicherungsträger
Leitsatz
Für die Steuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Pflege nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG ist es unschädlich, dass
die Vergütungen für die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an
die Einrichtung gezahlt, sondern von einer zwischengeschalteten Genossenschaft in eigenem Namen abgerechnet und sodann an
die Einrichtung weitergeleitet werden.
Der Wortlaut und der Gesetzeszweck der Steuerbefreiungsnorm setzen weder eine unmittelbare Rechtsbeziehung noch eine unmittelbare
Kostenerstattung zwischen Leistungserbringer und Sozialversicherungsträger voraus.
Fundstelle(n): FAAAJ-79670
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 13.03.2024 - 7 K 2517/21 G
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