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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 509/23

Gesetze: Art. 3 Abs. 4 ByKiStG; Art. 6 Abs. 4 Nr. 3 ByKiStG; § 1 Abs. 1 AVKirchStG Bay; § 163 AO; § 226 Abs. 3 AO; § 227 AO

Wirksamkeit des Kirchenaustritts und Grenzen der Steuerfestsetzung bei pandemiebedingten Hinderungen

Leitsatz

  1. Der Kirchenaustritt wird gemäß Art. 6 Abs. 4 Nr. 3 ByKiStG erst mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die formgerechte Erklärung abgegeben wurde. Ein früherer Austrittswille kann nicht als maßgeblicher Zeitpunkt berücksichtigt werden.

  2. Die formalen Anforderungen an den Kirchenaustritt gemäß Art. 3 Abs. 4 ByKiStG und § 1 Abs. 1 AVKirchStG sind verfassungskonform, sofern sie den Austrittswilligen nicht unzumutbar erschweren. Krankheits- oder pandemiebedingte subjektive Hinderungsgründe ändern nichts an der Wirksamkeit der formellen Anforderungen.

  3. Ein Schadensersatzanspruch wegen erlittenen Unrechts durch kirchliche Amtsträger ist von den Steuerschuldverhältnissen strikt zu trennen und gegen die Körperschaft geltend zu machen, die Träger der betreffenden Institution war. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich (§ 226 Abs. 3 AO).

  4. Für einen Erlass oder eine abweichende Festsetzung der Kirchensteuer nach § 227 bzw. § 163 AO bedarf es eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens. Ein solches ist nicht Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens und kann nur bei offensichtlicher Unbilligkeit beantragt werden.

Fundstelle(n):
YAAAJ-79668

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.11.2023 - 6 K 509/23

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