Wirksamkeit des Kirchenaustritts und Grenzen der Steuerfestsetzung bei pandemiebedingten Hinderungen
Leitsatz
Der Kirchenaustritt wird gemäß Art. 6 Abs. 4 Nr. 3 ByKiStG erst mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die formgerechte Erklärung
abgegeben wurde. Ein früherer Austrittswille kann nicht als maßgeblicher Zeitpunkt berücksichtigt werden.
Die formalen Anforderungen an den Kirchenaustritt gemäß Art. 3 Abs. 4 ByKiStG und § 1 Abs. 1 AVKirchStG sind verfassungskonform,
sofern sie den Austrittswilligen nicht unzumutbar erschweren. Krankheits- oder pandemiebedingte subjektive Hinderungsgründe
ändern nichts an der Wirksamkeit der formellen Anforderungen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen erlittenen Unrechts durch kirchliche Amtsträger ist von den Steuerschuldverhältnissen strikt
zu trennen und gegen die Körperschaft geltend zu machen, die Träger der betreffenden Institution war. Eine Aufrechnung ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich (§ 226 Abs. 3 AO).
Für einen Erlass oder eine abweichende Festsetzung der Kirchensteuer nach § 227 bzw. § 163 AO bedarf es eines eigenständigen
Verwaltungsverfahrens. Ein solches ist nicht Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens und kann nur bei offensichtlicher Unbilligkeit
beantragt werden.
Fundstelle(n): YAAAJ-79668
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.11.2023 - 6 K 509/23
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