Zum Wahlrecht auf Auflösung oder Übertragung in Ergänzungsbilanzen einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Personengesellschaften
Leitsatz
1. Ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz durch Bildung
einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden, so können die Mitunternehmer von ihrem Wahlrecht auf Auflösung
oder Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen. Das Wahlrecht wird noch nicht dadurch
ausgeübt, dass in einzelnen Konten der Buchführung oder anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine Rücklage ausgewiesen
wird.
2. Üben die Mitunternehmer das Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt einheitlich in der Gesamthandsbilanz
aus, wird ihnen der Gewinn aus der späteren Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entsprechend ihrer Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt
zugerechnet. Einem Mitunternehmer ist (für die Bildung einer weiteren Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG) nur dann ein höherer
Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn für ihn bei der Übertragung der Rücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung
Korrekturwerte in einer Ergänzungsbilanz gebildet worden sind.
3. Eine fehlerhaft gebildete Rücklage ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch offenen
Bilanz auflösen, wenn sie in einer Bilanz gebildet wurde, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt. Eine Änderung
der ursprünglichen Bilanz wird durch die Bestandskraft ausgeschlossen.
Fundstelle(n): KAAAJ-79664
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 10.07.2024 - 2 K 14/23
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