Anspruch auf Erstattung von Versicherungsteuer auf Grund nicht eingelöster Prämienrückschecks
Leitsatz
1. Der Versicherungsteuer unterliegt die Zahlung eines Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige
Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
2. Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer, die an den tatsächlichen zivilrechtlichen Zahlungserfolg und somit an den
rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes anknüpft.
3. Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, welche die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer
durch Erfüllung gem. § 362 BGB erlöschen lässt.
4. Für die Entstehung eines Steuererstattungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 VersStG a.F. kommt es im Falle der Rückzahlung von
Versicherungsentgelt auf den tatsächlichen Rückzahlungserfolg an.
5. Eine lediglich erfüllungshalber gewährte Leistung durch Scheckhingabe reicht hierfür nicht aus. Es bedarf vielmehr der
Einlösung des Schecks.
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