Beendigung des Musterverfahrens durch protokollierten Vergleich für alle Beteiligten
Gesetze: § 8 KapMuG vom , § 23 Abs 2 KapMuG vom , § 278 Abs 6 ZPO
Instanzenzug: Az: XI ZB 1/22 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 14 Kap 8/18vorgehend Az: 326 OH 4/18
Gründe
I.
1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am aufgestellte Prospekt zur Beteiligung an der C. GmbH & Co. KG MS "C. " (nachfolgend: Fonds) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS "C. ", bei dem es sich um ein mit Kränen ausgestattetes sog. Feederschiff mit einer Containerkapazität von 2.122 TEU (20-Fuß-Container) handelt.
2Das Oberlandesgericht hat im Rahmen des Musterverfahrens am einen Musterentscheid erlassen. Der Musterkläger und vier weitere Rechtsbeschwerdeführer haben gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde eingelegt.
3Der Senat hat mit Beschluss vom die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
4Sämtliche nach § 8 KapMuG in der bis zum geltenden Fassung (künftig für alle Paragrafen des KapMuG: aF) ausgesetzten Klageverfahren sind durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleich beendet worden. Die Kosten dieser Klageverfahren sind nach den geschlossenen Vergleichen jeweils gegeneinander aufgehoben worden.
II.
51. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist beendet.
6Nach § 23 Abs. 2 KapMuG aF beendet ein vor dem Oberlandesgericht geschlossener Vergleich kraft Gesetzes das Musterverfahren. Die Prozessbeendigung gilt für alle Beteiligten (vgl. Reuschle in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 23 KapMuG Rn. 11). Die das Musterverfahren beendende Wirkung tritt in analoger Anwendung von § 23 Abs. 2 KapMuG aF auch dann ein, wenn, wie hier, sämtliche nach § 8 KapMuG aF ausgesetzte Ausgangsverfahren durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden sind. Denn auch in diesem Fall besteht angesichts der abschließenden und endgültigen Einigung aller Verfahrensbeteiligten für die Durchführung eines Musterverfahrens kein Anlass mehr. Mit der Beendigung des Musterverfahrens kraft Gesetzes ist auch das Rechtsbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes beendet.
72. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind vorliegend gegeneinander aufzuheben, nachdem in allen ausgesetzten Klageverfahren in den dort nach § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten Vergleichen jeweils eine entsprechende Kostenregelung getroffen worden ist. Die Verfahrensbeteiligten haben gegen eine solche Kostenregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Anhörung keine Einwände vorgebracht.
83. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 879.320 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterkläger und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer auf 278.250 € festzusetzen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:281024BXIZB1.22.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-79641